Privatgutachten
Als
Privatgutachten werden Gutachten bezeichnet, welche noch außerhalb
eines Gerichtsverfahrens für Private Auftraggeber
Privatpersonen
juristische Personen
Firmen
Versicherungen
Verwaltungen
Organisationen
Verbände und vergleichbare Einrichtungen
Erstellt werden.
Der Auftraggeberkreis für ein Privatgutachten ist unbegrenzt. Jedem
Interessenten steht es in einem Streitfall frei einen Sachverständigen
zu beauftragen.
Da das Privatgutachten meist nur von einer Partei beauftrag wurde,
ist dessen Bedeutung bei einen Gerichtverfahren beschränkt. Ein
Privatgutachten ersetzt kein von Gericht angeordnetes Sachverständigengutachten.
Eine Entscheidung zu einem von Gericht angeordneten
Sachverständigengutachten wird jedoch erst dann getroffen, wenn
zwischen den Parteien auf Grundlage eines vorliegenden Privatgutachtens
keine Einigung erzielt werden konnte. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen,
dass sich ein von Gericht bestellter Sachverständiger die Ausführungen
des bereits erstellten Privatgutachtens ansehen und in die eigenen
Ausführungen mit einbeziehen kann.
Erstellt ein Sachverständiger ein Privatgutachten, so wird er in
der Praxis als außergerichtlich tätiger oder als Privatgutachter
bezeichnet. Auch das von ihm erstellte Privatgutachten als außergerichtlich
erstelltes Gutachten bezeichnet.
Durch diese Bezeichnungen wird verdeutlicht, dass
es eine klassische Zweiteilung bei Gutachten gibt. Gutachten, die
für Private erstellt werden - Privatgutachten - und Gutachten, die
für Gericht erstellt werden – Gerichtsgutachten -.
Liegt bei einem Gerichtsverfahren sowohl ein Privatgutachten
als auch ein Gerichtsgutachten vor, so muss der Richter bei Widersprüchen
zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privat-Gutachter
diesen nachgehen. Ein Privatgutachten muss in gebotner Weise berücksichtigt
werden.